Art 3. GG - oder: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, manche sind gleicher!

Sangse ma Herr Zumwinkel, da hamse nochma Schwein jehabt; wa? Der Herr hier weniger:


Sehr geehrter Herr ...,

ich habe gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedsstaaten auf dem Versandwege für den Eigenbedarf bezogen und nicht / nicht rechtzeitig zur Versteuerung angemeldet haben.

Sachverhalt:

Nach bisherigen Erkenntnissen haben Sie am 28.02.2005 (Auktionsablauf) unter dem eBay-Namen "..." 0,072 kg Röstkaffee in Form von Kaffeepads zum Preis von 1,89 € über das Internetauktionshaus "e-bay" beim Verkäufer "online-bestell-shop_com" mit Sitz in den Niederlanden bestellt und anschließend per Versand erhalten.

Sie waren entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 KaffeeStG verpflichtet, für den aus einem anderen Mitgliedsstaat auf dem Versandwege bezogenen Kaffee sofort eine Steueranmeldung abzugeben und die Kaffeesteuer zu entrichten. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht / nicht rechtzeitig nachgekommen.

Durch Ihr Verhalten haben Sie bewirkt, dass die Kaffeesteuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte und dadurch Steuern verkürzt wurden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies kann eine Steuerstraftat gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung) darstellen.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zum Sachverhalt schriftlich zu äußern. Hierzu ist ein Fragebogen beigefügt.

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Es handelt ich hierbei um eine Steuerschuld von immerhin 0,16 Euro; in Worten: sechzehn Cent. Bleibt zu hoffen, dass dieser Mensch vollumfänglich geständig ist und infolgedessen mit einem relativ milden Urteil rechnen kann.

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Anm.: Ich bin ja sonst nicht so für Polemik auf "BILD"-Zeitungsniveau, aber der musste jetzt sein ... oder leide ich lediglich unter einer verzerrten Wahrnehmung?

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